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Sehr bedeutend ist die Ausfuhr an Erzeugnissen (1er
chemischen Industrie. So finden besonders Säuren und Salze,
Parfümerien, Farbwaren, Schreib- und Zeichenmaterialien grossen
Absatz in allen Nachbarländern, sowie in Skandinavien und den
Vereinigten Staaten.
An Gegenständen der Maschinenindustrie ist die Aus-
fuhr ebenfalls bedeutender als die Einfuhr. Fast alle europäischen
Länder beziehen von Deutschland Lokomotiven, landwirtschaftliche
Maschinen, Nähmaschinen, Fahrräder etc. Gross ist auch die
Ausfuhr von Musikinstrumenten (Klaviere, Geigen) nach ausser-
europäisclien Ländern. Die Einfuhr von Taschenuhren (aus der
Schweiz und Frankreich) überwiegt die Ausfuhr. Gegenstände
der Metallwarenindustrie, namentlich Eisenwaren finden in den
Nachbarstaaten und den Vereinigten Staaten, Kurz- und Schmuck
waren in England, Österreich und Russland, Spielwaren be-
sonders in England und Nordamerika Absatz.
Erheblich ist auch die Ausfuhr von Papier und Pappe, von
fertigen Lederwaren, besonders Handschuhen, wozu die Nach-
barländer zum Teil die Rohstoffe liefern.
§ 94. Her vorragende Handelsplätze:
a) Seehandelsplätze : Hamburg, Bremen, Stettin, Danzig,
Lübeck, Königsberg, Kiel.
b) Binnenhandelsplätze : Berlin, Leipzig, Köln, Breslau,
Frankfurt a. M., Nürnberg, Magdeburg.
c) Buchhandelleipzig, Berlin, Stuttgart.
d) Geldverkehr: Berlin, Hamburg, Frankfurt a. M.,
Augsburg.
e) Die deutschen Staaten.
§ 95. Königreich Prefisseli. Aus der Mark Brandenburg
entstanden, umfasst Preussen heute etwa 2/a vom Flächen-
inhalte des Deutschen Reiches und 3/ö von dessen
Bevölkerung. Die wichtigsten Bestimmungen der
preussischen Verfassung kehren in denen dei' meisten
andern Monarchieen wieder. Die gesetzgebende Gezvalt
wird durch den König und durch die Volksvertretung
ausgeübt. Diese gliedert sich in zwei Häuser (Kammern),
das Herrenhaus und das Abgeordnetenhaus.
Das Herrenhaus besteht aus den grossjährigen königlichen
Prinzen, aus Mitgliedern früher reichsunmittelbarer Fürsten-
und Adelsfamilien, sowie aus solchen Mitgliedern, welche der
König auf Lebenszeit beruft. — Das Haus der Abgeordneten
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TM Hauptwörter (100): [T40: [Fabrik Maschine Industrie Arbeiter Stadt Weberei Arbeit Herstellung Handel Art], T61: [Mill Staat Deutschland Reich Europa deutsch Million Land England Einwohner], T10: [Stadt Berlin Hamburg Elbe Einw. Magdeburg Stettin Festung Lübeck Provinz], T8: [König Paris Regierung Minister Parlament Volk Frankreich Kammer Mitglied Verfassung]]
TM Hauptwörter (200): [T1: [Maschine Fabrik Herstellung Industrie Papier Leder Wolle Leinwand Fabrikation Art], T78: [Mill Staat Million Deutschland Reich Europa Einwohner Land Jahr deutsch], T122: [Stadt Hamburg Handel Berlin Bremen Lübeck London Deutschland Frankfurt Verkehr], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat]]
Extrahierte Ortsnamen: Skandinavien Vereinigten_Staaten Deutschland Frankreich England Russland England Nordamerika Hamburg Bremen Stettin Danzig Königsberg Kiel Berlin Leipzig Breslau Frankfurt_a._M. Nürnberg Magdeburg Berlin Stuttgart Berlin Hamburg Frankfurt_a._M. Augsburg Brandenburg
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TM Hauptwörter (200): [T67: [Preußen Bund Staat König Regierung Deutschland Verfassung Frankfurt Reichstag Bundestag], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T151: [König Volk Kaiser Reich Fürst Land Gott Wilhelm Deutschland Frieden], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung]]
Extrahierte Personennamen: Johann_von_Österreich Johann Schwarz
Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Handelsschule
Inhalt Raum/Thema: Geographie, Region?
Inhalt: Zeit: Geographie
C. Die Verfassung des Deutschen Reiches, seine Machtstellung und Machtmittel. 103
an der Küste: Memel, Pillau, Weichselmünde, Swinemünde, Friedrichs-
ort bei Kiel, Cuxhaven, Helgoland, Geestemünde, Wilhelmshaven.
Außerdem sind als wichtige Festungen im Innern Ingolstadt, Ulm,
Spandau und Küstrin zu nennen.
Unsere Kriegsflotte setzte sich am 1. April 1909 außer den Torpedo-
booten zusammen aus: 29 Linienschiffen, 8 Küstenpanzerschiffen, 11 Panzer-
kanonenbooten, 52 Kreuzern, 9 Kanonenbooten, 11 Schulschiffen und 13 Schiffen
zu besonderen Zwecken; insgesamt aus 133 Schiffen mit einem Tonnengehalt
von 628000 t, mit 981000 Pferdestärken*) und einer Bemannung von 54 000.
Iv. Die Verfassung preukens. In Preußen steht an der Spitze des Staates der
König. Nur ein Mann kann diese Würde erlangen, die erblich ist und stets dem ältesten
Sohne des Königs (Kronprinz) zufällt.
Dem König zur Seite stehen das Herrenhaus und der Landtag (Abgeordneten-
haus). Mitglieder des Herrenhauses sind die Familienangehörige des königlichen Hauses,
die der König in das Herrenhaus beruft, verschiedene Universitätsprofessoren, hohe Re-
gierungsbeamte und Oberbürgermeister großer Städte. Die Mitgliederzahl schwankt daher
und beträgt zur Zeit über 300. Jedes Mitglied stimmt nach freiem Ermessen.
Der Landtag setzt sich aus 443 Abgeordneten zusammen, die in öffentlicher, indirekter
Wahl bestimmt werden. Für die Wahlberechtigung gilt dasselbe wie beim Reichstag,
jedoch ist das Mindestalter auf das 24. Lebensjahr festgesetzt. Die Wahl geschieht nach
dem Dreiklassenwahlsystem, indes soll hierin demnächst eine Änderung eintreten.
Die Verwaltung geschieht unter Vorsitz des Ministerpräsidenten durch 9 Minister,
die folgende Abteilungen zu verwalten haben: Auswärtige Angelegenheiten; Kriegswesen;
Finanzwesen; Justizwesen; innere Angelegenheiten; geistliche, Unterrichts- und Medizinal-
angelegenheiten (Kultusministerium); Handel und Gewerbe; öffentliche Arbeiten; Land-
Wirtschaft.
Der ganze Staat ist in 14 Provinzen eingeteilt, die wieder in 36 Regierungsbezirke
zerfallen. An der Spitze einer Provinz steht ein Oberpräsident, jeder Regierungsbezirk
wird durch einen Regierungspräsidenten verwaltet, dem wieder die durch Landräte ver-
walteten Kreise unterstehen.
*) 1 Pferdestärke ist eine Arbeitsleistung von 75 mkg in einer Sekunde. 75 mkg
entsprechen der Beförderung von 75 kg 1 m hoch oder von 1 kg 75 m hoch.
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Extrahierte Ortsnamen: Pillau Kiel Cuxhaven Helgoland Wilhelmshaven Ingolstadt Ulm Spandau
74
Die Urwähler wählen die Abgeordneten nicht direkt, sondern
indirekt, indem sie zwei Vertrauensmänner oder Wahlmänner-
nennen, die die Wahl des Abgeordneten vollziehen sollen.
Acht Tage nach der Urwahl vollziehen dann die Wahlmänner
die Wahl des Abgeordneten in derselben Weise.
Beamte bedürfen als Abgeordnete keines besonderen Urlaubes.
Das Wahlrecht ist ein Ehrenrecht, welches jedem Bürger ver-
liehen ist, und er hat daher auch die Ehrenpflicht, dieses Recht
auszuüben. Wenn er sich aus Gleichgültigkeit von den Wahlen
fernhält, so ladet er eine schwere Schuld auf sich; denn von dem
Ausfall der Wahl hängt das Wohl und das Geschick unseres
Vaterlandes ab. Denn die Gesetze, welche im Landtage zustande
kommen, hängen ab von der Gesinnung der beratenden Ab-
geordneten. Sitzen dort nicht Männer mit gemeinnütziger, sondern
egoistischer Denkart, so wird dem Vaterla^de Schaden getan. So
sollte einiges Nachdenken über das Wahlrecht jedem das Bewußt-
sein der Verantwortlichkeit stärken und ihm zeigen, daß jeder des
Glückes Schmied unseres Vaterlandes ist und sein kann.
Die Wahlperiode dauert fünf Jahre. Man nennt sie auch
Legislaturperiode. Nach Ablauf derselben erlischt das Amt des
Abgeordneten von selbst.
35. Der Geschäftsgang des Landtages und die
Abgeordneten.
Der Landtag wird vom Könige einberufen, er kann nicht
selbst zusammentreten. Die Einberufung soll geschehen von Mitte
November bis Mitte Januar.
Gesetzesvorlagen können von der Regierung, aber auch von
den Abgeordneten eingebracht werden. Abgelehnte Vorlagen
dürfen in derselben Sitzungsperiode nicht wieder eingebracht
werden. Wichtigere Gesetze werden erst in der Kommission, dann
im Plenum beraten. Bei der letzteren haben wir eine General-
debatte über die Grundzüge des Gesetzes und eine Spezialdebatte
über die einzelnen Bestimmungen. Die Sitzungen des Land-
tages sind öffentlich, damit jeder im Lande von den Ver-
handlungen Kenntnis erlangen kann. Der Wortlaut der Reden
und Anträge wird durch stenographische Berichte sichergestellt.
Wahrheitsgetreue Berichte über Landtagsverhandlungen sind von
jeder Verantwortlichkeit frei.
Der König kann den Landtag vertagen, d. h. auf bestimmte
Zeit unterbrechen. Soll diese Zeit länger als 30 Tage dauern,
so muß der Landtag die Zustimmung geben.
Er kann den Landtag schließen, d. h. die Verhandlungen
vorläufig abbrechen lassen, er kann ihn aber auch auflösen,
d. h. die Legislaturperiode vorzeitig beendigen. Damit verliert
der Abgeordnete seinen Charakter als Volksvertreter. In diesem
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
TM Hauptwörter (100): [T8: [König Paris Regierung Minister Parlament Volk Frankreich Kammer Mitglied Verfassung], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T175: [Mensch Leben Natur Körper Seele Tier Thiere Arbeit Erde Pflanze]]
Nachtrag. >
196. Der preußische Wahlreformentwurf.
Dem Landtage ist soeben ein E e s e tz e n t w u r f zugegangen
zur Abänderung der Vorschriften über die
Wahlen zum Hause der Abgeordneten.
Hm uns ein vollständig klares Urteil zu bilden, lassen wir
den Entwurf im Wortlaute folgen.
Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung der Vorschriften
über die Wahlen zum Hause der Abgeordneten.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw.,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der
Monarchie, was folgt:
Artikel I.
Die Artikel 70. 71, 72, 74, Abs. 1 der Verfassungsurkunde vom
31. Januar 1850 (Gesetzsamml. <5. 17) werden aufgehoben:
Artikel Ii.
An ihre Stelle treten nachfolgende Vorschriften:
8 1. Wähler für das Haus der Abgeordneten ist jeder Preuße,
welcher das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, in der
Gemeinde, wo er seit sechs Monaten seinen Wohnsitz oder Aufent-
halt hat.
Jeder Wähler darf nur an einem Orte wühlen.
Für die zum aktiven Heere gehörigen Militürpersonen, mit
Ausnahme der Militürbeamten, ruht die Berechtigung zum
Wählen.
8 2. Vom Rechte zum Wählen (8 1) sind ausgeschlossen Per-
sonen :
1. die entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft ge-
stellt sind, für die Dauer der Entmündigung oder Vor-
mundschaft:
2. über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist,
für die Dauer des Verfahrens:
3. denen die bügerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, für die
Dauer der Aberkennung:
4. die eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln er-
halten.
*) Die beiden nachfolgenden Entwürfe kamen während der Drucklegung
des Buches zur Verhandlung.
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
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TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte]]
Extrahierte Personennamen: Wilhelm Gottes_Gnaden_König_von_Preußen Wähler
Sätze sind von ihnen als der Gemeinschaft förderlich und dienstlich
erkannt. Daher ist es heilige Pflicht, dieselben zu befolgen.
Wir haben heute mit sehr wenigen Ausnahmen nur noch b e -
schränkte oder ko nst it u ti onelle Monarchien. Das
ist ein Staat, in dem der Monarch nicht absolut oder unumschränkt
gebietet, sondern in dem er durch gesetzgebende Körperschaften be-
schränkt ist. Durch dieselben ist dem Volke ein weiter Spielraum
auf die Gesetzgebung eingeräumt. Die Verfassung unseres preußi-
schen Staates ist am 31. Ianua r 1850 gegeben worden.
Dadurch ist der König in seiner Machtvollkommenheit durch
das Herrenhaus und das Abgeordnetenhaus beschränkt. Sie
wirken mit bei der Gesetzgebung, bei Aufbringung der Staatslasten,
in gewissem Umfange üben sie über die Regierung eine Kontrolle aus.
Zum Schutze der Verfassung pflegt bestimmt zu sein, daß der
Landesfürst, die Minister, die Beamten, auch die Landtagsabgeord-
neten den Eid auf sie abzulegen haben.
B.: Verfassung und Verwaltung von Reich und Staat.
27. Republik und erbliche Monarchie.
In den V e r e i n i g t e n S t a a t e n v o n N o r d a m e r i k a
muß alle vier Jahre das Oberhaupt des Staates neu gewählt
werden. Das gibt regelmäßig eine gewaltige Aufregung im
Lande. Die Vertreter der verschiedenen Parteien, welche um die
Ehre ringen, aus ihrer Mitte den Leiter des Staates stellen zu
dürfen, durchziehen das ganze Reich und rühmen in gewaltigen
Versammlungen die Verdienste des Mannes, welchen sie zur Wahl
empfehlen. Der Vertreter der gegenteiligen Partei kommt dabei
natürlich schlecht weg. Daß man es dabei mit der Wahrheit nicht
immer sehr genau nimmt, ist gewiß. Infolge der Monate hindurch
fortgesetzten Wahlbewegung geraten die Gemüter in eine wahre
Siedehitze. Es bedarf dann nur einer kleinen Anfeuerung, und
der Topf läuft über, d. h. die Anhänger der einander gegenüber-
stehenden Parteien geraten sich in die Haare, und der Streit wird
nicht mehr mit Worten und Gründen, sondern mit Fäusten und
Waffen ausgefochten.
Die Vereinigten Staaten von Amerika haben eine Verfassung,
die etwas derienigen des Deutschen Reiches ähnlich ist. Unser
Vaterland zerfällt bekanntlich in 26 einzelne Staaten, von denen
jeder seine eigene Regierung hat. welche die besonderen Angelegen-
heiten des Landes selbständig regelt. Alle diejenigen Rechte aber.
die zur Erhaltung und lebensvollen Gestaltung des Deutschen
Reiches notwendig sind, haben die Einzelstaaten dem Reiche selbst
zur Erledigung überwiesen. Es sind dies z. B. das Heer. die Ma-
rine. die Post, die Regelung der Strafgesetze, der bürgerlichen Ge-
setzgebung, der Gewerbeverhältnisse, die Vertretung anderen
Staaten gegenüber usw. Ganz ähnlich liegen die Dinge in den
Vereinigten Staaten von Nordamerika. Das gewaltige Land be-
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T4: [Reich Zeit Staat Volk Deutschland Jahrhundert Land Macht deutsch Geschichte]]
TM Hauptwörter (100): [T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T52: [Mensch Leben Volk Gott Geist Zeit Religion Mann Glaube Herz], T61: [Mill Staat Deutschland Reich Europa deutsch Million Land England Einwohner]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T78: [Mill Staat Million Deutschland Reich Europa Einwohner Land Jahr deutsch]]
steht aus 39 Staaten, von denen jeder seine eigene Regierung und
Verwaltung hat. Diese selbständigen Länder haben unter sich
einen Bund geschlossen. Auch sie haben die allen Staaten gemein-
samen Angelegenheiten der Regierung dieses Reiches, den „Ver-
einigten Staaten von Amerika", zur Erledigung überwiesen. Die
oberste Gewalt des Bundes hat ihren Sitz in Washington.
Der große Unterschied besteht aber in der Tatsache, daß das
Deutsche Reich eine Monarchie, die „Union" der amerika-
nischen Staaten aber eine R e p u b l i k ist. Wir Deutschen sind An-
hänger der Monarchie. Mit Recht. Schon äußerlich hat die bei
uns geltende Ordnung große Vorzüge. Stirbt bei uns der Fürst,
so tritt in demselben Augenblicke, in dem der Monarch seine müden
Auaen für immer geschlossen hat. der älteste Sobn oder der sonst
nächste männliche Verwandte an seine Stelle. Ein solcher Thron-
wechsel vollzieht sich ohne jede Aufreauna. still und rubig. In der
Revublik dagegen aeht eine Wahl des Präsidenten niemals ohne
große Aufregung ab. Es ist ein offenes Geheimnis, daß dabei auch
der Geldbeutel eine nicht geringe Rolle svielt. und daß gar nicht
selten die Stimmen „gekauft" werden, daß sich verschiedene Wähler
also bestechen lassen und geoen Zahlung einer größeren oder kleine-
ren Geldsumme sich verpflichten, einem gewissen Manne ihre
Stimmen bei der Wahl zu aeben. Bei uns würde man ein der-
artiges Vorkommnis für schimpflich halten und mit der ganzen
Strenge des Gesetzes bestrafen.
Der Monarch übernimmt die Regierung auf Lebenszeit. Die
Angelegenheiten eines Staates, noch dam eines großen, lassen sich
nicht im Handumdrehen gestalten. Viele der in Frage kommenden
Dinge bedürfen vielmehr lanaer Vorbereitung, bevor sie eine end-
gültige Regelung erfahren können, und ist dies aeschehen. so ist
immer noch eine sorgfältige Pflege der neuen Gestaltung nötig.
Der Präsident der Vereinigten Staaten hat für solche Sachen, dre
weit binausl-lickende Pläne betreffen, gar keine Zeit. Denn pünkt-
lich am 4. März mittags 12 Uhr des vierten Jahres seiner Regie-
rung muß er das Feld räumen und einem anderen Manne Platz
machen.
Der menschlicher Voraussicht nach für den Thron bestimmte
Prinz wird mit ganz besonderer Sorgfalt erzogen und für alle
Aufgaben seines verantwortungsvollen Berufes ausgerüstet. Schon
als Prinz wird er in verschiedene Gebiete der Verwaltung und
Regierung eingeweiht, so daß ihm dann. wenn er das Regiment
antritt, die Angelegenheiten das Staates aenou bekannt find. In
der Revublik wird daaegen plötzlich durch die Mebrbeit der Stim-
men ein Mann an das Regiment berufen, der bisher der staat-
lichen Regierung vollständig fern stand, der sich erst mühsam in
die ihm gewordene Aufgabe einarbeiten muß. Durch das meist
lanae Jahre an die Person ein und desselben Manarchen geknüvfte
Reaiment kommt eine Vertrauen erweckende Sicherheit und Be-
ständigkeit in die Regierung, welche ruhige Verhältnisse gewähr-
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T10: [Volk König Mann Leben Zeit Land Mensch Krieg Feind Vaterland]]
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TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T64: [Vater Sohn Jahr Tod Mutter Regierung König Kind Heinrich Bruder], T136: [Leben Mensch Geist Natur Zeit Volk Welt Kunst Sinn Wesen], T155: [Soldat Krieg Heer Land Mann Truppe König Waffe Geld Feind]]
68
Unterbrechung ein. Der Staat kann keinen Augenblick ohne
Herrscher sein.
Wenn nun aber bei dem gesetzmäßigen Nachfolger Regie-
rungsunfähigkeit vorliegt, dann wird eine Regentschaft ein-
gesetzt. Regierungsunfähigkeit ist vorhanden, wenn der Thron-
folger minderjährig ist, oder wenn er durch körperliche oder-
geistige Gebrechen an der Ausübung der Regierung behindert ist.
Die Volljährigkeit des Fürsten wird mit dem 18. Lebensjahre erreicht.
Die monarchische Gewalt kann auch verloren gehen,
a) durch den Tod,
b) durch kriegerische Überwindung,
c) durch Abdankung,
d) durch Absetzung oder Entthronung.
Das Amt eines Herrschers ist ein wirklich schweres Amt;
denn er trägt die sittliche Verantwortung für das Wohlergehen
seines Volkes mit.
So dachten auch die Griechen. Der vollkommene Staats-
mann war ihnen der sittliche Staatsmann, der seine Gewalt nicht
in erster Reihe für sich und sein Haus verwenden läßt, der nicht
wie Ludwig Xiv. sagt: „Der Staat bin ich!" sondern wie Fried-
rich der Große und fast alle Hohenzollern: „Der König ist der
erste Diener des Staates." — Den Staatslenker, der seine Macht
selbstsüchtig übte, nannten sie Tyrannen; König hieß nur der,
der für das Gemeinwohl sorgte. In heutiger Zeit würden sie
„einen Regenten mit Freuden und aus ganzer Seele König
nennen, — unsern Kaiser. Ist Wilhelm Ii. doch von dem sitt-
lichen Berufe des Herrschers und des Herrscherhauses in einem
Maße durchdrungen, daß es jedem andern Fürsten schwer wird,
es ihm in dieser hohen Auffassung des Regentenberufs gleichzu-
tun".
31. Das Staatsministerium.
(Die Zentralbehörde.)
Die oberste Behörde oder die Zentralbehörde sind in
Preußen die einzelnen Ministerien, die in ihrer Gesamtheit das
Staatsministerium bilden. Sie unterstehen direkt dem Könige.
Der leitende Minister, der zugleich den Vorsitz bei den Ver-
sammlungen führt, ist der Ministerpräsident. (Wie heißt der gegen-
wärtige?)
Unabhängig von ihm sind der Staatsrat, die Oberrechnungs-
kammer und das Oberverwaltungsgericht.
Die Minister sind für alle Regierungsakte des Königs und
für alle Verwaltungshandlungen der ihnen unterstellten Behörden
verantwortlich.
Sie können daher vom Landtage durch „Interpellationen"
TM Hauptwörter (50): [T10: [Volk König Mann Leben Zeit Land Mensch Krieg Feind Vaterland], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
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Extrahierte Personennamen: Ludwig_Xiv Ludwig Wilhelm
73
gleichgestellt, nur bei dem Haushalt und bei Finanzgesetzen hat
das Abgeordnetenhaus den Vorrang. Sie beraten und tagen
getrennt, nur bei Eröffnung des Landtages, bei Eidesleistung des
Königs auf die Verfassung tagen sie gemeinsam.
Ihre übereinstimmende Meinung ist erst die Ansicht der
Volksvertretung und kann erst mit Zustimmung und der Sanktion
des Königs Gesetz werden.
In bezug auf die Zusammensetzung der beiden Häuser ist ein
großer Unterschied. Die Mitglieder des Herrenhauses werden
vom Fürsten berufen, die des Abgeordnetenhauses werden vom
Volke gewählt.
Die Herrenhausmitglieder haben ihre Berechtigung entweder
erblich oder auf Lebenszeit.
Erbliche Mitglieder sind:
1. die volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses;
2. die ehemaligen'reichsunmittelbaren;
3. einzelne landsässiqe Fürsten und Herren.
Ihre Zahl beträgt 98.
Lebenslängliche Mitglieder sind:
1. die Inhaber der vier großen Landesämter im alten
Preußen: Oberburggraf, Landhofmeister, Obermarschall,
Kanzler;
2. durch Allerhöchstes Vertrauen berufene Personen;
3. Vertreter der Universitäten, größeren Städte, gewisser
Korporationen, Domkapitel, Grafenverbände und endlich
des alten befestigten Grundbesitzes.
Die Zahl ist unbestimmt.
Das Abgeordnetenhaus ist eine vom Volke gewählte
Versammlung. Heute sind es 433 Mitglieder.
Wer darf wählen? Wer kann gewählt werden? Wie voll-
zieht sich die Wahl?
Aktiv wahlberechtigt ist derjenige Bürger, der das 24. Lebens-
jahr vollendet hat, sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte
befindet, keine Armenunterstützung bezieht und sich seit sechs Monaten
in der Gemeinde aufhält. Militärpersonen können nicht wählen,
solange sie im Dienste sind.
Gewählt werden kann jeder Deutsche, der das 30. Lebensjahr
vollendet hat, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt, keine Armen-
unterstützung empfängt und mindestens ein Jahr im preußischen
Staatsverbande ist.
Die Wahlen erfolgen öffentlich und indirekt, nach dem so-
genannten Dreiklassenwahlsystem.
Die ermittelten Urwähler werden mit ihrem Steuerbeirage
in eine Liste eingetragen. Der Betrag wird in drei gleiche Teile
zerlegt. Die Personen, welche zu einem Drittel beitragen, bilden
eine Wahlklasse. Zu der Iii. Abteilung kommen noch diejenigen,
die gar keine Einkommensteuer zahlen. Sie werden mit einem
fingierten Steuersätze von 3 Mk. in Ansatz gebracht.
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
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78
Ariikel 52. Der König kann die Kammern vertagen.
Artikel 53. Die Krone ist, den Königlichen Hausgesetzen
gemäß, erblich in dem Mannesstamme des Königlichen Hauses
nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Lineal-
folge.
Artikel 64. Der König wird mit Vollendung des acht-
zehnten Lebensjahres volljährig.
Er leistet in Gegenwart der vereinigten Kammern das eid-
liche Gelöbnis, die Verfassung des Königreichs fest und unver-
brüchlich zu halten und in Übereinstimmung mit derselben und
den Gesetzen zu regieren.
Titel Iv.
Von den Ministern.
Artikel 60. Die Minister, sowie die zu ihrer Vertretung
abgeordneten Staatsbeamten haben Zutritt zu jeder Kammer und
müssen auf ihr Verlangen zu jeder Zeit gehört werden.
Jede Kammer kann die Gegenwart der Minister verlangen.
Titel V.
Von den Kammern.
Artikel 62. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich
durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt.
Die Übereinstimmung des Königs und beider Kammern ist
zu jedem Gesetze erforderlich.
Finanzgesetzentwürfe und Staatshaushaltsetats werden zu-
erst der zweiten Kammer vorgelegt; letztere werden von der ersten
Kammer im ganzen angenommen oder abgelehnt.
Artikel 64. Dem Könige, sowie jeder Kammer steht das
Recht zu, Gesetze vorzuschlagen.
Artikel 65—68. Die erste Kammer wird durch Königliche
Anordnung gebildet, welche nur durch ein mit Zustimmung der
Kammern zu erlassendes Gesetz abgeändert werden kann.
Artikel 69. Die zweite Kammer besteht aus 433 Mitgliedern.
Die Wahlbezirke werden durch das Gesetz festgestellt.
Artikel 70. Jeder Preuße, welcher das 25. Lebensjahr
vollendet hat und in der Gemeinde, in welcher er seinen Wohn-
sitz hat, die Befähigung zu den Gemeindewahlen besitzt, ist stimm-
berechtigter Urwähler.
Artikel 71. Auf jede Vollzahl von 260 Seelen der Be-
völkerung ist ein Wahlmann zu wählen. Die Urwähler werden
nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staats-
steuern in drei Abteilungen geteilt, und zwar in der Art, daß
auf jede Abteilung ein Drittel der Gesamtsumme der Steuer-
beträge aller Urwähler fällt.
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T8: [König Paris Regierung Minister Parlament Volk Frankreich Kammer Mitglied Verfassung], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung]]
TM Hauptwörter (200): [T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen]]