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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Hülfsbuch für den Unterricht in der Handels- und Verkehrsgeographie - S. 66

1900 - Lüneburg : Herold & Wahlstab
66 Sehr bedeutend ist die Ausfuhr an Erzeugnissen (1er chemischen Industrie. So finden besonders Säuren und Salze, Parfümerien, Farbwaren, Schreib- und Zeichenmaterialien grossen Absatz in allen Nachbarländern, sowie in Skandinavien und den Vereinigten Staaten. An Gegenständen der Maschinenindustrie ist die Aus- fuhr ebenfalls bedeutender als die Einfuhr. Fast alle europäischen Länder beziehen von Deutschland Lokomotiven, landwirtschaftliche Maschinen, Nähmaschinen, Fahrräder etc. Gross ist auch die Ausfuhr von Musikinstrumenten (Klaviere, Geigen) nach ausser- europäisclien Ländern. Die Einfuhr von Taschenuhren (aus der Schweiz und Frankreich) überwiegt die Ausfuhr. Gegenstände der Metallwarenindustrie, namentlich Eisenwaren finden in den Nachbarstaaten und den Vereinigten Staaten, Kurz- und Schmuck waren in England, Österreich und Russland, Spielwaren be- sonders in England und Nordamerika Absatz. Erheblich ist auch die Ausfuhr von Papier und Pappe, von fertigen Lederwaren, besonders Handschuhen, wozu die Nach- barländer zum Teil die Rohstoffe liefern. § 94. Her vorragende Handelsplätze: a) Seehandelsplätze : Hamburg, Bremen, Stettin, Danzig, Lübeck, Königsberg, Kiel. b) Binnenhandelsplätze : Berlin, Leipzig, Köln, Breslau, Frankfurt a. M., Nürnberg, Magdeburg. c) Buchhandelleipzig, Berlin, Stuttgart. d) Geldverkehr: Berlin, Hamburg, Frankfurt a. M., Augsburg. e) Die deutschen Staaten. § 95. Königreich Prefisseli. Aus der Mark Brandenburg entstanden, umfasst Preussen heute etwa 2/a vom Flächen- inhalte des Deutschen Reiches und 3/ö von dessen Bevölkerung. Die wichtigsten Bestimmungen der preussischen Verfassung kehren in denen dei' meisten andern Monarchieen wieder. Die gesetzgebende Gezvalt wird durch den König und durch die Volksvertretung ausgeübt. Diese gliedert sich in zwei Häuser (Kammern), das Herrenhaus und das Abgeordnetenhaus. Das Herrenhaus besteht aus den grossjährigen königlichen Prinzen, aus Mitgliedern früher reichsunmittelbarer Fürsten- und Adelsfamilien, sowie aus solchen Mitgliedern, welche der König auf Lebenszeit beruft. — Das Haus der Abgeordneten

2. Vaterländische Geschichte für junge Landwirte - S. 88

1910 - Berlin : Parey
88 Die deutsche Einigung unter Preußens Führung. die beide in Gemeinschaft mit dem Könige das Recht der Gesetzgebung ausüben. Das Herrenhaus besteht aus den großjährigen Prinzen des königlichen Hauses, aus erblich berechtigten Mitgliedern und aus Personen, die der König auf Lebenszeit ernennt; die großen Städte werden durch ihre Oberbürgermeister und die Universitäten durch berufene Professoren vertreten. Es zählt etwa 270 Mitglieder. Das Abgeordnetenhaus wird aus Vertretern des preußischen Volkes gebildet, die alle 5 Jahre neu zu wählen sind. Im ganzen Königreich Preußen werden heut^ 4-8- Abgeordnete gewählt. Die Wahl geschieht indirekt; d. H. die Urwähler, die nach der Höhe ihrer Steuern in 3 Klassen eingeteilt werden, wählen zunächst bei offener mündlicher Abstimmung die Wahlmanner; diese erst wählen dann den Abgeordneten. Beide Häuser müssen zum Erlaß neuer Gesetze und zur Erhebung neuer Steuern ihre Zustimmung geben. Dem König steht das Recht zu, die Beschlüsse beider Häuser zu verwerfen. Er beruft alljährlich die beiden Häuser des Landtages, eröffnet den Landtag und schließt ihn. Die Sitzungen beider Häuser sind getrennt und öffentlich. 2. Mißglückter Versuch zur deutschen Einigung. a) Die Wünsche des deutschen Volkes. Schon seit den Freiheitskriegen gingen die Wünsche des deutschen Volkes darauf hinaus, wieder ein einiges deutsches Reich mit einem Kaiser an der Spitze zu schaffen. Dreißig Jahre lang aber wurden solche Einigungsgedanken gewaltsam unterdrückt, und wer sie in Wort und Schrift zum Ausdruck brachte, wurde verfolgt und bestraft. Trotzdem lebte der Gedanke an Deutschlands Einheit im Stillen fort, bis er endlich im Jahre 1848 wieder mächtig hervortrat. b) Die Deutsche Nationalversammlung. Eine Schar aus-erwählter Männer aus allen Teilen Deutschlands waren 1848 in Frankfurt a. M. zusammengetreten und hatten, ohne sich um den Bundestag und die Regierung zu kümmern, Wahlen zu einer deutschen Nationalversammlung ausgeschrieben. Mit Begeisterung wurde überall der Gedanke aufgenommen, und 600 Abgeordnete traten im Mai 1848 in der Paulskirche zu Frankfurt zusammen. Sie erklärten den Bundestag für abgeschafft und ernannten den Erzherzog Johann von Österreich zum Reichsverweser, bis ein neuer Kaiser gewählt sei. Dann fing man an, eine Reichsver-f assung zu beraten und eine deutsche Reichs-Kriegsflotte zu errichten. Ais Reichsfarben wurden gewählt: Schwarz, Rot, ©old.

3. Wirtschaftsgeographie und Wirtschaftskunde Deutschlands - S. 103

1911 - Bielefeld [u.a.] : Velhagen & Klasing
C. Die Verfassung des Deutschen Reiches, seine Machtstellung und Machtmittel. 103 an der Küste: Memel, Pillau, Weichselmünde, Swinemünde, Friedrichs- ort bei Kiel, Cuxhaven, Helgoland, Geestemünde, Wilhelmshaven. Außerdem sind als wichtige Festungen im Innern Ingolstadt, Ulm, Spandau und Küstrin zu nennen. Unsere Kriegsflotte setzte sich am 1. April 1909 außer den Torpedo- booten zusammen aus: 29 Linienschiffen, 8 Küstenpanzerschiffen, 11 Panzer- kanonenbooten, 52 Kreuzern, 9 Kanonenbooten, 11 Schulschiffen und 13 Schiffen zu besonderen Zwecken; insgesamt aus 133 Schiffen mit einem Tonnengehalt von 628000 t, mit 981000 Pferdestärken*) und einer Bemannung von 54 000. Iv. Die Verfassung preukens. In Preußen steht an der Spitze des Staates der König. Nur ein Mann kann diese Würde erlangen, die erblich ist und stets dem ältesten Sohne des Königs (Kronprinz) zufällt. Dem König zur Seite stehen das Herrenhaus und der Landtag (Abgeordneten- haus). Mitglieder des Herrenhauses sind die Familienangehörige des königlichen Hauses, die der König in das Herrenhaus beruft, verschiedene Universitätsprofessoren, hohe Re- gierungsbeamte und Oberbürgermeister großer Städte. Die Mitgliederzahl schwankt daher und beträgt zur Zeit über 300. Jedes Mitglied stimmt nach freiem Ermessen. Der Landtag setzt sich aus 443 Abgeordneten zusammen, die in öffentlicher, indirekter Wahl bestimmt werden. Für die Wahlberechtigung gilt dasselbe wie beim Reichstag, jedoch ist das Mindestalter auf das 24. Lebensjahr festgesetzt. Die Wahl geschieht nach dem Dreiklassenwahlsystem, indes soll hierin demnächst eine Änderung eintreten. Die Verwaltung geschieht unter Vorsitz des Ministerpräsidenten durch 9 Minister, die folgende Abteilungen zu verwalten haben: Auswärtige Angelegenheiten; Kriegswesen; Finanzwesen; Justizwesen; innere Angelegenheiten; geistliche, Unterrichts- und Medizinal- angelegenheiten (Kultusministerium); Handel und Gewerbe; öffentliche Arbeiten; Land- Wirtschaft. Der ganze Staat ist in 14 Provinzen eingeteilt, die wieder in 36 Regierungsbezirke zerfallen. An der Spitze einer Provinz steht ein Oberpräsident, jeder Regierungsbezirk wird durch einen Regierungspräsidenten verwaltet, dem wieder die durch Landräte ver- walteten Kreise unterstehen. *) 1 Pferdestärke ist eine Arbeitsleistung von 75 mkg in einer Sekunde. 75 mkg entsprechen der Beförderung von 75 kg 1 m hoch oder von 1 kg 75 m hoch.

4. Staats- und Bürgerkunde - S. 74

1910 - Wittenberg : Herrosé
74 Die Urwähler wählen die Abgeordneten nicht direkt, sondern indirekt, indem sie zwei Vertrauensmänner oder Wahlmänner- nennen, die die Wahl des Abgeordneten vollziehen sollen. Acht Tage nach der Urwahl vollziehen dann die Wahlmänner die Wahl des Abgeordneten in derselben Weise. Beamte bedürfen als Abgeordnete keines besonderen Urlaubes. Das Wahlrecht ist ein Ehrenrecht, welches jedem Bürger ver- liehen ist, und er hat daher auch die Ehrenpflicht, dieses Recht auszuüben. Wenn er sich aus Gleichgültigkeit von den Wahlen fernhält, so ladet er eine schwere Schuld auf sich; denn von dem Ausfall der Wahl hängt das Wohl und das Geschick unseres Vaterlandes ab. Denn die Gesetze, welche im Landtage zustande kommen, hängen ab von der Gesinnung der beratenden Ab- geordneten. Sitzen dort nicht Männer mit gemeinnütziger, sondern egoistischer Denkart, so wird dem Vaterla^de Schaden getan. So sollte einiges Nachdenken über das Wahlrecht jedem das Bewußt- sein der Verantwortlichkeit stärken und ihm zeigen, daß jeder des Glückes Schmied unseres Vaterlandes ist und sein kann. Die Wahlperiode dauert fünf Jahre. Man nennt sie auch Legislaturperiode. Nach Ablauf derselben erlischt das Amt des Abgeordneten von selbst. 35. Der Geschäftsgang des Landtages und die Abgeordneten. Der Landtag wird vom Könige einberufen, er kann nicht selbst zusammentreten. Die Einberufung soll geschehen von Mitte November bis Mitte Januar. Gesetzesvorlagen können von der Regierung, aber auch von den Abgeordneten eingebracht werden. Abgelehnte Vorlagen dürfen in derselben Sitzungsperiode nicht wieder eingebracht werden. Wichtigere Gesetze werden erst in der Kommission, dann im Plenum beraten. Bei der letzteren haben wir eine General- debatte über die Grundzüge des Gesetzes und eine Spezialdebatte über die einzelnen Bestimmungen. Die Sitzungen des Land- tages sind öffentlich, damit jeder im Lande von den Ver- handlungen Kenntnis erlangen kann. Der Wortlaut der Reden und Anträge wird durch stenographische Berichte sichergestellt. Wahrheitsgetreue Berichte über Landtagsverhandlungen sind von jeder Verantwortlichkeit frei. Der König kann den Landtag vertagen, d. h. auf bestimmte Zeit unterbrechen. Soll diese Zeit länger als 30 Tage dauern, so muß der Landtag die Zustimmung geben. Er kann den Landtag schließen, d. h. die Verhandlungen vorläufig abbrechen lassen, er kann ihn aber auch auflösen, d. h. die Legislaturperiode vorzeitig beendigen. Damit verliert der Abgeordnete seinen Charakter als Volksvertreter. In diesem

5. Staats- und Bürgerkunde - S. 501

1910 - Wittenberg : Herrosé
Nachtrag. > 196. Der preußische Wahlreformentwurf. Dem Landtage ist soeben ein E e s e tz e n t w u r f zugegangen zur Abänderung der Vorschriften über die Wahlen zum Hause der Abgeordneten. Hm uns ein vollständig klares Urteil zu bilden, lassen wir den Entwurf im Wortlaute folgen. Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung der Vorschriften über die Wahlen zum Hause der Abgeordneten. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw., verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: Artikel I. Die Artikel 70. 71, 72, 74, Abs. 1 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 (Gesetzsamml. <5. 17) werden aufgehoben: Artikel Ii. An ihre Stelle treten nachfolgende Vorschriften: 8 1. Wähler für das Haus der Abgeordneten ist jeder Preuße, welcher das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, in der Gemeinde, wo er seit sechs Monaten seinen Wohnsitz oder Aufent- halt hat. Jeder Wähler darf nur an einem Orte wühlen. Für die zum aktiven Heere gehörigen Militürpersonen, mit Ausnahme der Militürbeamten, ruht die Berechtigung zum Wählen. 8 2. Vom Rechte zum Wählen (8 1) sind ausgeschlossen Per- sonen : 1. die entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft ge- stellt sind, für die Dauer der Entmündigung oder Vor- mundschaft: 2. über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist, für die Dauer des Verfahrens: 3. denen die bügerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, für die Dauer der Aberkennung: 4. die eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln er- halten. *) Die beiden nachfolgenden Entwürfe kamen während der Drucklegung des Buches zur Verhandlung.

6. Staats- und Bürgerkunde - S. 54

1910 - Wittenberg : Herrosé
Sätze sind von ihnen als der Gemeinschaft förderlich und dienstlich erkannt. Daher ist es heilige Pflicht, dieselben zu befolgen. Wir haben heute mit sehr wenigen Ausnahmen nur noch b e - schränkte oder ko nst it u ti onelle Monarchien. Das ist ein Staat, in dem der Monarch nicht absolut oder unumschränkt gebietet, sondern in dem er durch gesetzgebende Körperschaften be- schränkt ist. Durch dieselben ist dem Volke ein weiter Spielraum auf die Gesetzgebung eingeräumt. Die Verfassung unseres preußi- schen Staates ist am 31. Ianua r 1850 gegeben worden. Dadurch ist der König in seiner Machtvollkommenheit durch das Herrenhaus und das Abgeordnetenhaus beschränkt. Sie wirken mit bei der Gesetzgebung, bei Aufbringung der Staatslasten, in gewissem Umfange üben sie über die Regierung eine Kontrolle aus. Zum Schutze der Verfassung pflegt bestimmt zu sein, daß der Landesfürst, die Minister, die Beamten, auch die Landtagsabgeord- neten den Eid auf sie abzulegen haben. B.: Verfassung und Verwaltung von Reich und Staat. 27. Republik und erbliche Monarchie. In den V e r e i n i g t e n S t a a t e n v o n N o r d a m e r i k a muß alle vier Jahre das Oberhaupt des Staates neu gewählt werden. Das gibt regelmäßig eine gewaltige Aufregung im Lande. Die Vertreter der verschiedenen Parteien, welche um die Ehre ringen, aus ihrer Mitte den Leiter des Staates stellen zu dürfen, durchziehen das ganze Reich und rühmen in gewaltigen Versammlungen die Verdienste des Mannes, welchen sie zur Wahl empfehlen. Der Vertreter der gegenteiligen Partei kommt dabei natürlich schlecht weg. Daß man es dabei mit der Wahrheit nicht immer sehr genau nimmt, ist gewiß. Infolge der Monate hindurch fortgesetzten Wahlbewegung geraten die Gemüter in eine wahre Siedehitze. Es bedarf dann nur einer kleinen Anfeuerung, und der Topf läuft über, d. h. die Anhänger der einander gegenüber- stehenden Parteien geraten sich in die Haare, und der Streit wird nicht mehr mit Worten und Gründen, sondern mit Fäusten und Waffen ausgefochten. Die Vereinigten Staaten von Amerika haben eine Verfassung, die etwas derienigen des Deutschen Reiches ähnlich ist. Unser Vaterland zerfällt bekanntlich in 26 einzelne Staaten, von denen jeder seine eigene Regierung hat. welche die besonderen Angelegen- heiten des Landes selbständig regelt. Alle diejenigen Rechte aber. die zur Erhaltung und lebensvollen Gestaltung des Deutschen Reiches notwendig sind, haben die Einzelstaaten dem Reiche selbst zur Erledigung überwiesen. Es sind dies z. B. das Heer. die Ma- rine. die Post, die Regelung der Strafgesetze, der bürgerlichen Ge- setzgebung, der Gewerbeverhältnisse, die Vertretung anderen Staaten gegenüber usw. Ganz ähnlich liegen die Dinge in den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Das gewaltige Land be-

7. Staats- und Bürgerkunde - S. 55

1910 - Wittenberg : Herrosé
steht aus 39 Staaten, von denen jeder seine eigene Regierung und Verwaltung hat. Diese selbständigen Länder haben unter sich einen Bund geschlossen. Auch sie haben die allen Staaten gemein- samen Angelegenheiten der Regierung dieses Reiches, den „Ver- einigten Staaten von Amerika", zur Erledigung überwiesen. Die oberste Gewalt des Bundes hat ihren Sitz in Washington. Der große Unterschied besteht aber in der Tatsache, daß das Deutsche Reich eine Monarchie, die „Union" der amerika- nischen Staaten aber eine R e p u b l i k ist. Wir Deutschen sind An- hänger der Monarchie. Mit Recht. Schon äußerlich hat die bei uns geltende Ordnung große Vorzüge. Stirbt bei uns der Fürst, so tritt in demselben Augenblicke, in dem der Monarch seine müden Auaen für immer geschlossen hat. der älteste Sobn oder der sonst nächste männliche Verwandte an seine Stelle. Ein solcher Thron- wechsel vollzieht sich ohne jede Aufreauna. still und rubig. In der Revublik dagegen aeht eine Wahl des Präsidenten niemals ohne große Aufregung ab. Es ist ein offenes Geheimnis, daß dabei auch der Geldbeutel eine nicht geringe Rolle svielt. und daß gar nicht selten die Stimmen „gekauft" werden, daß sich verschiedene Wähler also bestechen lassen und geoen Zahlung einer größeren oder kleine- ren Geldsumme sich verpflichten, einem gewissen Manne ihre Stimmen bei der Wahl zu aeben. Bei uns würde man ein der- artiges Vorkommnis für schimpflich halten und mit der ganzen Strenge des Gesetzes bestrafen. Der Monarch übernimmt die Regierung auf Lebenszeit. Die Angelegenheiten eines Staates, noch dam eines großen, lassen sich nicht im Handumdrehen gestalten. Viele der in Frage kommenden Dinge bedürfen vielmehr lanaer Vorbereitung, bevor sie eine end- gültige Regelung erfahren können, und ist dies aeschehen. so ist immer noch eine sorgfältige Pflege der neuen Gestaltung nötig. Der Präsident der Vereinigten Staaten hat für solche Sachen, dre weit binausl-lickende Pläne betreffen, gar keine Zeit. Denn pünkt- lich am 4. März mittags 12 Uhr des vierten Jahres seiner Regie- rung muß er das Feld räumen und einem anderen Manne Platz machen. Der menschlicher Voraussicht nach für den Thron bestimmte Prinz wird mit ganz besonderer Sorgfalt erzogen und für alle Aufgaben seines verantwortungsvollen Berufes ausgerüstet. Schon als Prinz wird er in verschiedene Gebiete der Verwaltung und Regierung eingeweiht, so daß ihm dann. wenn er das Regiment antritt, die Angelegenheiten das Staates aenou bekannt find. In der Revublik wird daaegen plötzlich durch die Mebrbeit der Stim- men ein Mann an das Regiment berufen, der bisher der staat- lichen Regierung vollständig fern stand, der sich erst mühsam in die ihm gewordene Aufgabe einarbeiten muß. Durch das meist lanae Jahre an die Person ein und desselben Manarchen geknüvfte Reaiment kommt eine Vertrauen erweckende Sicherheit und Be- ständigkeit in die Regierung, welche ruhige Verhältnisse gewähr-

8. Staats- und Bürgerkunde - S. 68

1910 - Wittenberg : Herrosé
68 Unterbrechung ein. Der Staat kann keinen Augenblick ohne Herrscher sein. Wenn nun aber bei dem gesetzmäßigen Nachfolger Regie- rungsunfähigkeit vorliegt, dann wird eine Regentschaft ein- gesetzt. Regierungsunfähigkeit ist vorhanden, wenn der Thron- folger minderjährig ist, oder wenn er durch körperliche oder- geistige Gebrechen an der Ausübung der Regierung behindert ist. Die Volljährigkeit des Fürsten wird mit dem 18. Lebensjahre erreicht. Die monarchische Gewalt kann auch verloren gehen, a) durch den Tod, b) durch kriegerische Überwindung, c) durch Abdankung, d) durch Absetzung oder Entthronung. Das Amt eines Herrschers ist ein wirklich schweres Amt; denn er trägt die sittliche Verantwortung für das Wohlergehen seines Volkes mit. So dachten auch die Griechen. Der vollkommene Staats- mann war ihnen der sittliche Staatsmann, der seine Gewalt nicht in erster Reihe für sich und sein Haus verwenden läßt, der nicht wie Ludwig Xiv. sagt: „Der Staat bin ich!" sondern wie Fried- rich der Große und fast alle Hohenzollern: „Der König ist der erste Diener des Staates." — Den Staatslenker, der seine Macht selbstsüchtig übte, nannten sie Tyrannen; König hieß nur der, der für das Gemeinwohl sorgte. In heutiger Zeit würden sie „einen Regenten mit Freuden und aus ganzer Seele König nennen, — unsern Kaiser. Ist Wilhelm Ii. doch von dem sitt- lichen Berufe des Herrschers und des Herrscherhauses in einem Maße durchdrungen, daß es jedem andern Fürsten schwer wird, es ihm in dieser hohen Auffassung des Regentenberufs gleichzu- tun". 31. Das Staatsministerium. (Die Zentralbehörde.) Die oberste Behörde oder die Zentralbehörde sind in Preußen die einzelnen Ministerien, die in ihrer Gesamtheit das Staatsministerium bilden. Sie unterstehen direkt dem Könige. Der leitende Minister, der zugleich den Vorsitz bei den Ver- sammlungen führt, ist der Ministerpräsident. (Wie heißt der gegen- wärtige?) Unabhängig von ihm sind der Staatsrat, die Oberrechnungs- kammer und das Oberverwaltungsgericht. Die Minister sind für alle Regierungsakte des Königs und für alle Verwaltungshandlungen der ihnen unterstellten Behörden verantwortlich. Sie können daher vom Landtage durch „Interpellationen"

9. Staats- und Bürgerkunde - S. 73

1910 - Wittenberg : Herrosé
73 gleichgestellt, nur bei dem Haushalt und bei Finanzgesetzen hat das Abgeordnetenhaus den Vorrang. Sie beraten und tagen getrennt, nur bei Eröffnung des Landtages, bei Eidesleistung des Königs auf die Verfassung tagen sie gemeinsam. Ihre übereinstimmende Meinung ist erst die Ansicht der Volksvertretung und kann erst mit Zustimmung und der Sanktion des Königs Gesetz werden. In bezug auf die Zusammensetzung der beiden Häuser ist ein großer Unterschied. Die Mitglieder des Herrenhauses werden vom Fürsten berufen, die des Abgeordnetenhauses werden vom Volke gewählt. Die Herrenhausmitglieder haben ihre Berechtigung entweder erblich oder auf Lebenszeit. Erbliche Mitglieder sind: 1. die volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses; 2. die ehemaligen'reichsunmittelbaren; 3. einzelne landsässiqe Fürsten und Herren. Ihre Zahl beträgt 98. Lebenslängliche Mitglieder sind: 1. die Inhaber der vier großen Landesämter im alten Preußen: Oberburggraf, Landhofmeister, Obermarschall, Kanzler; 2. durch Allerhöchstes Vertrauen berufene Personen; 3. Vertreter der Universitäten, größeren Städte, gewisser Korporationen, Domkapitel, Grafenverbände und endlich des alten befestigten Grundbesitzes. Die Zahl ist unbestimmt. Das Abgeordnetenhaus ist eine vom Volke gewählte Versammlung. Heute sind es 433 Mitglieder. Wer darf wählen? Wer kann gewählt werden? Wie voll- zieht sich die Wahl? Aktiv wahlberechtigt ist derjenige Bürger, der das 24. Lebens- jahr vollendet hat, sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet, keine Armenunterstützung bezieht und sich seit sechs Monaten in der Gemeinde aufhält. Militärpersonen können nicht wählen, solange sie im Dienste sind. Gewählt werden kann jeder Deutsche, der das 30. Lebensjahr vollendet hat, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt, keine Armen- unterstützung empfängt und mindestens ein Jahr im preußischen Staatsverbande ist. Die Wahlen erfolgen öffentlich und indirekt, nach dem so- genannten Dreiklassenwahlsystem. Die ermittelten Urwähler werden mit ihrem Steuerbeirage in eine Liste eingetragen. Der Betrag wird in drei gleiche Teile zerlegt. Die Personen, welche zu einem Drittel beitragen, bilden eine Wahlklasse. Zu der Iii. Abteilung kommen noch diejenigen, die gar keine Einkommensteuer zahlen. Sie werden mit einem fingierten Steuersätze von 3 Mk. in Ansatz gebracht.

10. Staats- und Bürgerkunde - S. 78

1910 - Wittenberg : Herrosé
78 Ariikel 52. Der König kann die Kammern vertagen. Artikel 53. Die Krone ist, den Königlichen Hausgesetzen gemäß, erblich in dem Mannesstamme des Königlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Lineal- folge. Artikel 64. Der König wird mit Vollendung des acht- zehnten Lebensjahres volljährig. Er leistet in Gegenwart der vereinigten Kammern das eid- liche Gelöbnis, die Verfassung des Königreichs fest und unver- brüchlich zu halten und in Übereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren. Titel Iv. Von den Ministern. Artikel 60. Die Minister, sowie die zu ihrer Vertretung abgeordneten Staatsbeamten haben Zutritt zu jeder Kammer und müssen auf ihr Verlangen zu jeder Zeit gehört werden. Jede Kammer kann die Gegenwart der Minister verlangen. Titel V. Von den Kammern. Artikel 62. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt. Die Übereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich. Finanzgesetzentwürfe und Staatshaushaltsetats werden zu- erst der zweiten Kammer vorgelegt; letztere werden von der ersten Kammer im ganzen angenommen oder abgelehnt. Artikel 64. Dem Könige, sowie jeder Kammer steht das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen. Artikel 65—68. Die erste Kammer wird durch Königliche Anordnung gebildet, welche nur durch ein mit Zustimmung der Kammern zu erlassendes Gesetz abgeändert werden kann. Artikel 69. Die zweite Kammer besteht aus 433 Mitgliedern. Die Wahlbezirke werden durch das Gesetz festgestellt. Artikel 70. Jeder Preuße, welcher das 25. Lebensjahr vollendet hat und in der Gemeinde, in welcher er seinen Wohn- sitz hat, die Befähigung zu den Gemeindewahlen besitzt, ist stimm- berechtigter Urwähler. Artikel 71. Auf jede Vollzahl von 260 Seelen der Be- völkerung ist ein Wahlmann zu wählen. Die Urwähler werden nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staats- steuern in drei Abteilungen geteilt, und zwar in der Art, daß auf jede Abteilung ein Drittel der Gesamtsumme der Steuer- beträge aller Urwähler fällt.
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